Kündigung meiner Mitgliedschaft im Mieterverein oder Mieterschutzbund


Diese Kündigungsfristen für Vereinsmitglieder gelten bei einem Austritt

Wenn sie sich als Vereinsmitglied dazu entschließen aus dem Verein austreten sind die Gründe dafür sehr unterschiedlich. Der Ablauf allerdings ist immer der gleiche. Für die Durchsetzung der Kündigung muss diese beim Verein eingereicht werden. Am besten nachweisbar und nachverfolgbar.


Wie beschrieben im § 58 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB] muss die Satzung Ihres Mieterschutzvereins entsprechende Bestimmungen über den Austritt der Mitglieder enthalten. Dieser Eintrag in der Satzung ist verpflichtend für jeden Verein vorgeschrieben.

Dazu gilt folgendes



Wie im § 39 Abs.1 des BGB beschrieben kann dem Mitglied die Vereinsmitgliedschaft nicht aufgezwungen werden. Die Möglichkeit des Austritts aus Ihrem Mietverein muss also klar geregelt sein.

Bezüglich der formellen Gestaltung jedoch gilt, dass hier keine Vorgaben vom Gesetzgeber definiert sind. Die Gestaltung der Austrittsregelung kann also jeder Verein beliebig vornehmen. Die Austrittsregelungen müssen aber in der Vereinssatzung enthalten sein

Merke: Vermeiden Sie unbedingt Irrtümer in Form, Inhalt und Übermittlungsmethode Ihrer Kündigung. Es empfiehlt sich die Austrittserklärung grundsätzlich Schriftform vorzunehmen. Per Übersendung als Einschreiben kann es bezüglich Ihrem Austritt keine Missverständnisse geben!

Falls in der Satzung definiert wurde dass die Kündigung / der Austritt aus dem Mieterbund persönlich vorzunehmen sei, bleibt Ihnen nur der Gang zur Vereinszentrale. Ohne eine solche Bestimmung muss das Mitglied nicht zwingenderweise selbst kündigen und kann den Austritt auch durch eine(n) Bevollmächtigte(n) erklären lassen.

An folgende Kündigungsfristen müssen sie sich halten



Der Mieterverein muss in jedem Fall nach Vorschrift des § 39 BGB an eine von zwei Varianten für die Definition der Austritts- oder Kündigungsfristen halten.

Eine der Möglichkeiten muss in der Vereinssatzung definiert sein

1. Die Austrittserklärung ist nur am Ende des Geschäftsjahres zulässig. Damit wäre der Austritt nur am 31. Dezember jeden Jahres möglich. Die Möglichkeit zum Austritt im Kalenderjahr wird sehr selten angewandt.

2. Viel häufiger wird die Austrittsfrist nach bestimmten Austrittsterminen festgelegt.

z.B. kann die Kündigung innerhalb von drei Monaten zum Jahresende möglich sein. Oder zum Ende eines Kalenderquartals mit einer Frist von vier Wochen oder auch zum 30. Juni oder zum 31. Dezember eines Jahres mit einer Frist von sechs Wochen.

Die Definition der Satzung obliegt dem Verein selbst. So sind z.B. die Kündigungsfristen bei dem DMB (Deutscher Mieterschutz Bund) angehörigen Vereinen in der jeweiligen Satzung des Mitgliedsvereins geregelt.

Es gibt natürlich auch eine Obergrenze, welche wiederum nach § 39 BGB geregelt ist. Dies sind maximal zwei Jahre zwischen Eingang der Kündigung bzw. Austrittserklärung beim Mieterschutzbund und dem tatsächlichen Ende der Mitgliedschaft.

Gilt bei Tod eines Vereinsmitglieds die Kündigungsfrist trotzdem?



Nein, denn eine Mitgliedschaft im Verein ist höchstpersönliches Recht! Dies ist im § 38 des BGB geregelt. Natürlich kann der oder die verstorbene nach dem Tod das höchstpersönliche Recht nicht mehr wahrnehmen. Damit endet die Mitgliedschaft in jedem Fall, unabhängig von der Satzung.

Bitte beachten Sie, dass sich bis zum endgültigen Ablauf der Kündigungsfrist am Status des Mitglieds nichts ändert, so dass die Rechte und auch Pflichten des Mitglieds unverändert fortgelten. Eine Ausschlussregelung betreffend der Pflichten oder Rechte ist in jedem Fall ungültig und nicht gesetzeskonform.

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