Sonderkündigungsrecht Stromlieferant bei Preiserhöhung


Alle Stromlieferanten müssen ihre Kunden rechtzeitig auf transparente und verständliche Weise über beabsichtigte Preiserhöhungen informieren.

Dies wurde gesetzlich verankert im § 41 Abs. 3 EnWG. Für Kunden in der Grundversorgung wurde gesetzlich in § 5 Abs. 2 StromGVV festgelegt, dass eine Preiserhöhung sechs Wochen im Voraus per Brief anzukündigen ist. Diese Frist ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale ebenfalls für Sonderkunden zu beachten.

Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung

Verbraucher, die ein entsprechendes Schreiben oder auch eine Ankündigung per E-Mail erhalten, haben nun verschiedene Möglichkeiten darauf zu reagieren. Dei zugrundelegende vorgehensweise hängt nun davon ab, ob man noch in der Grundversorgung oder bereits Sonderkunde ist. Bei Kunden in der Grundversorgung ist nach derzeitiger Rechtslage davon auszugehen, dass der Versorger die Preise auf gesetzlicher Grundlage grundsätzlich erhöhen darf. Bei Sonderkunden ist eine Preiserhöhung nur zulässig, wenn der Vertrag eine wirksame Preisanpassungsklausel enthält. In vielen Fällen ist die Wirksamkeit der Erköhung in Frage zu stellen. Davon abgesehen muss eine Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt sein und gegenüber allen Kunden plausibel begründet werden. Sie sollten daher zuerst prüfen, zu welchen Preisen und Konditionen Sie derzeit mit Strom beliefert werden.

Haushaltskunden in der Grundversorgung werden generell von dem Stromlieferanten beliefert, der im Einzugsgebiet des örtlichen Verteilnetzes die meisten Kunden versorgt. Das geschieht zu so genannten "Allgemeinen Preisen", die der Versorger festlegt, sowie zu den Bedingungen der Stromgrundversorgungsverordnung des StromGVV. Grundversorger ist in der Regel das kommunale Versorgungsunternehmen, also häufig die Stadtwerke. Das kann aber auch ein Verbundunternehmen sein.

Als Sonderkunden bezeichnet man die Haushalte, die zu einem anderen Anbieter als dem Grundversorger gewechselt haben oder die bei ihrem Grundversorger zu besonderen Preisen und Konditionen versorgt werden. Zur Prüfung schauen Sie bitte in Ihren Vertrag oder in Ihre Rechnung. Erscheint dort einer der Begriffe: 'Sonderpreis - Sonderkunde - Sondertarif' o.ä.., können Sie davon ausgehen, dass Sie Sonderkunde sind.

Reaktion auf angekündigte Preiserhöhung

Für Haushaltskunden in der Grundversorgung empfiehlt es sich nun generell, über einen Anbieterwechsel nachzudenken. Die Kündigung kann in "Textform" erfolgen, also auch per Fax. Den Zugang der Kündigung muss der Kunde notfalls beweisen. Kunden in der Grundversorgung können auch eine bevorstehende Preiserhöhung zum Anlass nehmen, entweder bei ihrem bisherigen Energieanbieter einen günstigeren Sondertarif abzuschließen oder den Anbieter zu wechseln.

Auch Sonderkunden haben ein gesetzliches Sonderkündigungsrecht anlässlich von Preiserhöhungen. Nach § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG können sie den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen und den Anbieter wechseln. Allerdings verwenden einige Stromanbieter Preiserhöhungsklauseln, die bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener staatlicher Umlagen, Abgaben oder speziell bei Erhöhung der EEG-Umlage das Kündigungsrecht ausschließen. Solche Klauseln sind jedoch nach Auffassung der Verbraucherzentrale unwirksam.


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