Vorzeitige Kündigung von Immobiliendarlehen wird günstiger


Wenn Kunden ihren Immobilienkredit vorzeitig kündigen, müssen die Banken bei der Berechnung des Schadensersatzes, also der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung nun auch Sondertilgungen der Kunden berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.

Banken dürfen keine überhöhten Zahlungen verlangen, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen. Die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung wird bei vorzeitiger Kündigung von der Bank berechnet. Bei der Berechnung müssen Banken Sondertilgungen zu Gunsten der Verbraucher berücksichtigen. Diese werden kosten-mindernd angerechnet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 16.01.2016 verkündeten Urteil. Damit siegte nun die Verbraucherzentrale Hamburg in letzter Instanz.

Das Bundesgericht erließ das Urteil auf eine Klage der Verbraucherzentrale. Es ging um eine Klausel der Sparkasse Aurich-Norden. Sie hatte in Darlehensverträgen ihren Kunden immerhin Sondertilgungsrechte bei Darlehen eingeräumt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sollten die zins-mindernden Sondertilgungen der Kunden aber unberücksichtigt bleiben.

Die Vorinstanz des Bundesgerichts, das Oberlandesgericht Oldenburg, stufte diese Klausel als unzulässige Bereicherung der Sparkasse ein. Durch die Klausel habe sie eine höhere Vorfälligkeitsentschädigung erwirtschaftet als ihr vertraglich zustehe. Der BGH willigte nun ein. Die Bank räume Kunden Sondertilgungsrechte ein und gebe Zinserwartungen auf. Eine Nichtberücksichtigung der Sondertilgungsrechte bei der Vorfälligkeitsentschädigung führe zu einer Überkompensation für die Bank und damit zu einem nicht gerechtfertigten Übergewinn.

Der BGH erklärte die Klausel für unwirksam. Sie wird nach Angaben des Rechtsvertreters der Verbraucherzentrale auch noch von einigen anderen Banken und Kreditinstituten benutzt.

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