Sonderkündigungsrecht Telefonvertrag bei Umzug
Durch die Aktualisierung des Telekommunikationsgesetzes -kurz TKG- hat der Gesetzgeber erstmals in § 46 TKG ein spezielles Sonderkündigungsrecht im Fall des Umzugs geschaffen.
Wer seinen Wohnsitz wechselt hat einen zunächst einen Anspruch auf Mitnahme des Telefonanschlusses zu den gleichen Konditionen wie am alten Wohnort sofern der TK-Anbieter diese Leistung am neuen Wohnort anbietet. Ein Neubeginn der Vertragslaufzeit ist nicht mehr zulässig. Lediglich die Kosten die bei einem Neuanschluss entstehen würden, dürfen an den Kunden weiter gegeben werden. Derzeit liegt dieses Entgelt meist bei rund 60 Euro.
Kann der Anbieter am neuen Wohnort seine Leistung nicht in gewohnter Qualität und Umfang anbieten, steht dem Verbraucher ein Sonderkündigungsrecht zu. Bedauerlicherweise gilt die Kündigung nicht per sofort oder zum Auszugsdatum sondern es muss eine Kündigungsfrist von drei Monaten eingehalten werden. Da dem Anbieter ein Ausgleich für die vorzeitige Vertragsauflösung zugebilligt wird, ist die Kündigung erst mit Umzug in die neue Wohnung möglich. Sieht der Vertrag eine kürzere Kündigungsfrist vor, hat diese Regelung Vorrang.
Vor der TKG Änderung gab es für Verbraucher kein Sonderkündigungsrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.11.2010 (AZ: III ZR 57/10) aufgrund der damaligen Rechtslage entschieden. Die Mitnahme des Vertrages zum neuen Wohnort war bis zuletzt umstritten. In der Praxis musste daher oft die Grundgebühr für den Telefonanschluss in der alten Wohnung bis zum regulären Vertragsende weitergezahlt werden. Hier kamen schnell Beiträge von mehreren hundert bis fast tausend Euro zusammen. Die neue gesetzliche Regelung ist ein Kompromiss der sowohl Verbrauchern ein Recht auf Leistung oder eine vorzeitige Vertragsauflösung einräumt und gleichzeitig der Anbieterseite einen gewissen finanziellen Ausgleich zugesteht.
Problemfälle Sonderkündigungsrecht
Schwierig wird es nach wie vor in den Fällen in denen Paare zusammen ziehen. Üblicherweise bestehen in diesen Fällen zwei Telefonverträge. Verbraucher werden ein geringes Interesse daran haben, dass in der gemeinsamen Wohnung zwei Telefonanschlüsse geschaltet werden. Eine Sonderkündigung scheidet jedoch dann aus, wenn der TK Anbieter einen solchen Anschluss anbietet. Die Zukunft wird zeigen, ob die Anbieter einer Sonderkündigung aus Kulanz einräumen.
Das die Umzugsregelungen nicht nur für das Festnetz sondern auch für Mobilfunkanschlüsse gelten, stimmt zunächst positiv. Ob dies jedoch tatsächlich eine Verbesserung darstellt wird die Rechtssprechung zeigen. In der Praxis ist es den Mobilfunkunternehmen möglich weltweit die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Ein Sonderkündigungsrecht scheidet in einem solchen Fall laut TKG aus. Insbesondere bei Umzügen ins Ausland ist aber zu prüfen, ob es sich tatsächlich um die gleiche Leistung handelt. Insbesondere wenn der Mobilfunkvertrag standortgebundene Elemente wie beispielsweise eine Festnetznummer enthält, kann die Leistung nicht vollumfänglich erbracht werden. Die Sichtweise, dass in solchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht besteht, ist rechtlich vertretbar und kann gegenüber den Mobilfunkunternehmen geäußert werden.
Darauf müssen Sie achten
Teilen Sie ihrem Telefonanbieter rechtzeitig den Zeitpunkt des Umzugs mit und fordern Sie ihn auf mitzuteilen, ob er am neuen Wohnort seine Dienste anbietet. Sollte eine Leistung nicht möglich sein, kündigen Sie den bestehenden Vertrag nachweisbar (Einschreiben mit Rückschein) mit Verweis auf den Umzug. Soweit Sie ihre alte Rufnummer behalten möchten, sollten Sie sich umgehend einen neuen Anbieter suchen der die entsprechende Rufnummernportierung einleiten kann.
Vor der TKG Änderung gab es für Verbraucher kein Sonderkündigungsrecht. Dies hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11.11.2010 (AZ: III ZR 57/10) aufgrund der damaligen Rechtslage entschieden. Die Mitnahme des Vertrages zum neuen Wohnort war bis zuletzt umstritten. In der Praxis musste daher oft die Grundgebühr für den Telefonanschluss in der alten Wohnung bis zum regulären Vertragsende weitergezahlt werden. Hier kamen schnell Beiträge von mehreren hundert bis fast tausend Euro zusammen. Die neue gesetzliche Regelung ist ein Kompromiss der sowohl Verbrauchern ein Recht auf Leistung oder eine vorzeitige Vertragsauflösung einräumt und gleichzeitig der Anbieterseite einen gewissen finanziellen Ausgleich zugesteht.
Problemfälle Sonderkündigungsrecht
Schwierig wird es nach wie vor in den Fällen in denen Paare zusammen ziehen. Üblicherweise bestehen in diesen Fällen zwei Telefonverträge. Verbraucher werden ein geringes Interesse daran haben, dass in der gemeinsamen Wohnung zwei Telefonanschlüsse geschaltet werden. Eine Sonderkündigung scheidet jedoch dann aus, wenn der TK Anbieter einen solchen Anschluss anbietet. Die Zukunft wird zeigen, ob die Anbieter einer Sonderkündigung aus Kulanz einräumen.
Das die Umzugsregelungen nicht nur für das Festnetz sondern auch für Mobilfunkanschlüsse gelten, stimmt zunächst positiv. Ob dies jedoch tatsächlich eine Verbesserung darstellt wird die Rechtssprechung zeigen. In der Praxis ist es den Mobilfunkunternehmen möglich weltweit die vertraglich vereinbarte Leistung zu erbringen. Ein Sonderkündigungsrecht scheidet in einem solchen Fall laut TKG aus. Insbesondere bei Umzügen ins Ausland ist aber zu prüfen, ob es sich tatsächlich um die gleiche Leistung handelt. Insbesondere wenn der Mobilfunkvertrag standortgebundene Elemente wie beispielsweise eine Festnetznummer enthält, kann die Leistung nicht vollumfänglich erbracht werden. Die Sichtweise, dass in solchen Fällen ein Sonderkündigungsrecht besteht, ist rechtlich vertretbar und kann gegenüber den Mobilfunkunternehmen geäußert werden.
Darauf müssen Sie achten
Teilen Sie ihrem Telefonanbieter rechtzeitig den Zeitpunkt des Umzugs mit und fordern Sie ihn auf mitzuteilen, ob er am neuen Wohnort seine Dienste anbietet. Sollte eine Leistung nicht möglich sein, kündigen Sie den bestehenden Vertrag nachweisbar (Einschreiben mit Rückschein) mit Verweis auf den Umzug. Soweit Sie ihre alte Rufnummer behalten möchten, sollten Sie sich umgehend einen neuen Anbieter suchen der die entsprechende Rufnummernportierung einleiten kann.
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