Die Kündigung des Handyvertrags


Ratgeber zur vorzeitigen Kündigung eines Handyvertrags

Kann man seinen Handyvertrag außerordentlich und mit sofortiger Wirkung vorzeitig kündigen? Der Ratgeber gibt Ihnen wichtige Hinweise zum Recht der Kündigung bei Mobilfunkverträgen.

Die ordentliche Kündigung

Wann kann ich einen Handyvertrag regulär kündigen?

In den meisten Verträgen eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vereinbart, die sich nach Ablauf um weitere zwölf Monate automatisch verlängert. Eine normale Kündigung wird auch als „ordentliche Kündigung“ bezeichnet. Die Kündigung kann zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit ausgesprochen werden. Befinden Sie sich noch in den ersten zwei Jahren Ihres Handyvertrags wird die Kündigung zum Ende der ersten 24 Monate wirksam. Wurde der Mobilfunkvertrag bereits einmalig oder mehrmals automatisch verlängert, so ist die Kündigung jeweils erst zum Ablauf des Verlängerungsjahres möglich.

Wie geht es nach Erklärung der ordentlichen Kündigung weiter?

Nachdem Sie Ihrem Mobilfunkanbieter die ordentliche Kündigung Ihres Handyvertrags gesendet haben, muss dieser Ihnen daraufhin eine Kündigungsbestätigung mit genauem Beendigungsdatum zusenden. Falls Sie Bestätigung nicht gesendet wird, sollten Sie beim Anbieter telefonisch oder per Email anfragen. Ihre Kündigung ist in jedem Fall wirksam geworden, denn diese erwirkt beim Provider ihre rechtliche Wirkung, sobald diese zugestellt wurde. Den Zugang können Sie mit dem Einschreiben-Rückschein oder dem Fax-Sendebericht nachweisen. Sollte Ihr Anbieter behaupten, dass er keine Kündigung des Handyvertrags erhalten hat, schicken Sie ihm nochmals Ihr Kündigungsschreiben. Am besten zusammen mit den Belegen zum Zugangsnachweis als Kopie. Spätestens jetzt sollte Ihr Provider die Kündigung bestätigen.


Die außerordentliche Kündigung

Wann habe ich ein Sonderkündigungsrecht?

Ein Vertrag kann immer dann vorzeitig beendet werden, wenn Störungen oder Probleme im Vertragsverhältnis auftauchen. Sie können dann eine Sonderkündigung erklären, welche von Juristen auch als „außerordentliche Kündigung“ bezeichnet wird. Eine solche außerordentliche Kündigung hat den Vorteil, dass Sie den Vertrag immer dann beenden können, wenn das Problem auftritt. Sie sind nicht dazu verpflichtet, bis zum Ende der vertraglichen Laufzeit durchzuhalten.

Muss ich vor der Kündigung eine Frist setzen?

Bevor die Kündigung wirksam wird, müssen Sie Ihrem Vertragspartner in den meisten Fällen eine Frist setzen, mit der Sie ihm eine Chance geben, das Problem oder die Störung zu beseitigen. Erst wenn diese Frist abgelaufen ist, dürfen Sie die endgültige Kündigung aussprechen. Fristsetzung und Kündigung können aber meist in einem einzigen Schreiben zusammen erledigt werden. Schildern Sie hierzu Ihrem Mobilfunkprovider das Problem und bitten Sie ihn, dieses innerhalb der gesetzten Frist zu beheben. Teilen Sie im selben Brief mit, dass Sie die außerordentliche Kündigung erklären, sollte das Problem nach Ablauf der Frist noch immer bestehen.

Wie lange soll die Frist sein?

Durch die Frist muss Ihr Mobilfunkanbieter eine letzte Möglichkeit erhalten, das bestehende Problem zu beseitigen. Die Frist muss also realistisch sein, sie muss so gesetzt werden, dass dies möglich ist. Eine zu kurze Frist würde dem Provider jegliche Chance nehmen, die Störung zu beheben. Eine zu lange Frist müssen Sie aber auch nicht akzeptieren. Viele Juristen setzen eine Frist von zwei Wochen oder zehn Werktagen. Ich denke, dass das zu kurz ist. Meine Empfehlung lautet daher, eine Frist von drei Wochen zu setzen. Damit geben Sie Ihrem Mobilfunkprovider eine ausreichende Gelegenheit, die vorhandenen Probleme zu beseitigen oder Ihren Wünschen nachzukommen. In manchen Fällen kann eine längere oder eine kürzere Frist angemessen sein. In den unten aufgeführten Beispielfällen zur außerordentlichen Kündigung gebe ich Ihnen jeweils einen Hinweis, wie lange die zu setzende Frist sein sollte, falls eine Abweichung von den hier empfohlenen drei Wochen vorzunehmen ist.

Gibt es Fälle, in denen ich keine Frist setzen muss?

In einigen wenigen Fällen ist es tatsächlich so, dass Sie als Kunde Ihrem Mobilfunkanbieter keine Frist setzen müssen, um den Vertrag zu kündigen. Sie können dann eine außerordentliche Sonderkündigung mit sofortiger Wirkung aussprechen. In derartigen Fällen ist die Frist nicht notwendig, da das Problem nicht mehr beseitigt werden kann, oder eine Frist sinnlos wäre. Solche Sachverhalte liegen dann vor, wenn Ihr Anbieter bereits anderweitig deutlich gemacht hat, dass er das bestehende Problem nicht lösen kann oder will, oder wenn Sie kein Vertrauen mehr in die weitere Zusammenarbeit haben. Fehlendes Vertrauen kann z.B. eine Ursache in strafbarem Verhalten seitens des Providers liegen, oder bei massiven Beleidigungen des Kunden. In den Beispielfällen weiter unten liste ich Ihnen die unterschiedlichsten Kündigungsgründe auf und erläutere dabei, ob diese eine sofortige Kündigung rechtfertigen, oder ob Sie vorab eine Frist setzen sollten.

Was ist der rechtliche Hintergrund einer außerordentlichen Kündigung?

Ein Handyvertrag stellt in rechtlicher Hinsicht einen „zweiseitigen“ Vertrag dar, da er von zwei Parteien abgeschlossen wurde, von Ihnen und dem Anbieter. Beide Seiten haben durch das Vertragsverhältnis Rechte und Pflichten angenommen. Sie als Kunde haben beispielsweise die Pflicht zur regelmäßigen und vollständigen Bezahlung der Monatsrechnungen. Ihr Provider hat die Pflicht, Ihnen die vertraglich zugesicherte Leistung zur Verfügung zu stellen. Kommt Ihr Anbieter dem nicht mehr nach, so haben Sie das Recht zur Beendigung des zweiseitigen Vertrags durch Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung. Sie sind nicht dazu verpflichtet, ein fehlerhaftes oder gestörtes Vertragsverhältnis bis zum Ende der regulären Vertragslaufzeit fortzuführen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gibt Ihnen das Recht zur vorzeitigen Vertragsbeendigung.

Wie erkläre ich eine außerordentliche Kündigung?

Wichtig ist, dass Sie die Kündigung schriftlich äußern und dass diese Ihrem Mobilfunkprovider tatsächlich zugeht. Nutzen Sie hierzu am besten ein Einschreiben mit Rückschein. Durch den Rückschein können Sie später nachweisen, wann genau Ihr Kündigungsschreiben eingegangen ist. Möchten Sie ganz sicher sein, so schicken Sie die Kündigung noch zusätzlich per Fax an den Mobilfunkanbieter. Lassen Sie Ihr Faxgerät einen Sendebericht mit dem „ok“-Vermerk ausdrucken und heben diesen gut auf. Eine weitere zusätzliche Möglichkeit ist die, die Kündigung per PDF im E-Mail-Anhang an den Provider zu schicken.

Wenn Sie alle drei Versandarten nutzen, Einschreiben, Fax und E-Mail, können Sie sicher gehen, dass der Provider Ihre Kündigung erhalten hat. Manch einem mag der hier beschriebene dreifache Versand als übertrieben vorkommen, jedoch ist der sichere und nachweisbare Versand bei einer Kündigung das wichtigste. Setzen Sie lieber ein paar Minuten und etwas Geld mehr in den Versand der Kündigung, als dass Sie später den Kündigungszugang nicht nachweisen können und daher den Vertrag ein paar Monate länger als beabsichtigt bezahlen müssen.

Musterbrief für eine vorzeitige „außerordentliche“ Kündigung

Folgenden Musterbrief können Sie mit den Exabo Kündigungsvorlagen, um die vorzeitige (außerordentliche) Kündigung im Rahmen eines Sonderkündigungsrechts zu erklären:

Empfohlene Versandart: Per Einschreiben mit Rückschein




Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen des bei Ihnen geführten Mobilfunkvertrags treten die folgenden Probleme auf:

(An dieser Stelle schildern Sie das bestehende Problem so ausführlich wie möglich. Beschreiben Sie zum einen, was das Problem ist, und zum anderen, wie es Ihrer Ansicht nach vom Anbieter gelöst werden sollte. Wichtig ist dabei, dass Ihr Mobilfunkanbieter anhand der Schilderung genau nachvollziehen kann, was Sie beanstanden, und welche Lösung des Problems Sie sich wünschen.)

Ich bitte Sie, innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Einschreibens das oben beschriebene Problem zu beheben. Sollte Ihnen das innerhalb dieser Frist nicht möglich sein, so erkläre ich Ihnen hiermit vorsorglich bereits jetzt die außerordentliche Kündigung.

Sollte die außerordentliche Kündigung wirksam werden, so besteht ab diesem Zeitpunkt zwischen Ihnen und mir keine vertragliche Grundlage mehr, auf deren Grundlage Sie berechtigt wären, weitere Forderungen an mich zu stellen. Rein vorsorglich widerspreche ich daher bereits jetzt allen weiteren Forderungen, die Sie aus dem dann nicht mehr bestehenden Vertragsverhältnis evtl. noch ableiten werden.

Sollte die Frist ablaufen und die Kündigung eintreten, so widerrufe ich bereits jetzt die Ihnen erteilte Bankeinzugsermächtigung. Bitte buchen Sie ab dem Zeitpunkt der Kündigung keine Beträge mehr von meinem Konto ab.

Über eine kundenfreundliche und schnelle Lösung würde ich mich sehr freuen.




Wie geht es weiter, nachdem ich meinem Anbieter die außerordentliche Kündigung des Handyvertrags erklärt habe?

Nachdem Ihr Mobilfunkprovider das Einschreiben mit der Kündigung erhalten hat, muss er versuchen, innerhalb der Frist das von Ihnen beschriebene Problem zu beheben. Schafft er das nicht, so wird die außerordentliche Kündigung automatisch wirksam. Sie müssen sich nicht erneut schriftlich an Ihren Provider wenden, die Kündigung entfaltet von alleine Rechtskraft.

Mit Ablauf der Frist und Eintritt der Kündigung erlischt das Vertragsverhältnis. Ab diesem Zeitpunkt sind Sie zu keinen weiteren Zahlungen verpflichtet, da Ihr Mobilfunkanbieter ohne vertragliche Grundlage keine Forderungen für neu entstandene Beträge an Sie richten darf. Rechnungen, die nach dem Kündigungsdatum ergehen, müssen von Ihnen nicht mehr bezahlt werden.

Sollte Ihr Mobilfunkanbieter trotz Fristsetzung und Kündigung weiterhin davon ausgehen, dass noch immer ein Vertragsverhältnis mit Ihnen besteht, und weiter Rechnungen schickt, so sollten Sie diesen Rechnungen konsequent einen Widerspruch entgegen setzen. Teilen Sie Ihrem Provider mit, dass Sie diese Rechnungen nicht bezahlen werden, da die von Ihnen geäußerte Kündigung wirksam geworden ist.
Was passiert mit dem mir überlassenen Handy?

In zahlreichen Fällen erhält der Kunde neben dem eigentlichen Mobilfunkvertrag auch ein Smartphone überlassen, sei es als vergünstigte Zugabe zum Vertrag, als Miethandy oder per Finanzierung (Ratenzahlungen extra für das Handy). Erklärt man die außerordentliche Kündigung des Handyvertrags, so wird zwar der Vertrag an sich beendet, die Frage nach dem Verbleib des Smartphones bleibt aber zunächst ungeklärt. Bitte machen Sie sich wegen des Handys keine Sorgen, Sie können beruhigt die außerordentliche Kündigung erklären und müssen sich zunächst nicht um das Smartphone kümmern. Ihr Provider ist dazu verpflichtet, Ihnen im Rahmen der vorzeitigen Kündigung des Mobilfunkvertrags nach Erhalt der Kündigung Mitteilung zu machen, was mit dem überlassenen Smartphone geschehen soll. Macht Ihr Anbieter dazu keine Angaben, so warten Sie einfach ab, ob Sie speziell zum erhaltenen Mobiltelefon weitere Anweisungen erhalten. Bis dahin bewahren Sie das Smartphone einfach gut bei sich auf. Früher oder später muss Ihnen Ihr Provider eine Mitteilung zukommen lassen, was mit dem Handy geschehen soll.

Es gibt zahlreiche Gründe, um eine außerordentliche Kündigung zu erwirken. Die meisten werden hier aufgeführt:

Kündigung wenn die Rufnummernportierung nicht durchgeführt wird

Viele Mobilfunknutzer entscheiden sich noch während der Laufzeit ihres alten Handyvertrags für einen neuen, beispielsweise weil dieser mehr Leistungen oder besseren Empfang in einem besseren Netz bietet. Der alte Vertrag wird dann kaum noch genutzt, der Kunde möchte aber unter seiner bisherigen Handynummer erreichbar bleiben. In einem solchen Fall ist er auf eine schnelle Rufnummernportierung angewiesen. Der neue Mobilfunkprovider muss die Portierung schnellstmöglich durchführen. Haben Sie einen Mobilfunkprovider mit der Portierung ihrer bisherigen Rufnummer beauftragt, und kann dieser die Rufnummernportierung nicht durchführen, so können Sie die außerordentliche Kündigung erklären. Leider gibt es immer wieder Fälle, bei denen eine Rufnummernportierung trotz allen Bemühens nicht zustande kommt. Setzen Sie zuvor eine Frist, innerhalb der die Rufnummernportierung unbedingt durchgeführt werden muss. Gelingt das nicht, muss der Anbieter die sofortige Kündigung seines Kunden hinnehmen.

Kündigung da der mobile Empfang unzureichend ist

Haben Sie mit Ihrem Handy schlechten Empfang, so stellt alleine dieser Umstand keinen Kündigungsgrund dar. Ein Handyvertrag bietet weltweiten mobilen Empfang, so dass Ihr Provider es nicht sicherstellen kann, dass Sie genau an einem bestimmten Ort guten Empfang haben. Sie müssen es hinnehmen, dass in bestimmten Gebieten nur schlechter oder gar kein Empfang möglich ist. Eine Kündigung ist aus diesem Grund nicht möglich. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz gilt dann, wenn Sie bereits bei Abschluss Ihres Handyvertrags mit dem Anbieter vereinbart haben, dass Sie an bestimmten Orten, beispielsweise in Ihrer Wohnung oder in Ihrem Büro, guten Empfang haben. Ist das dann nicht der Fall, so können Sie Ihren Handyvertrag wegen schlechten Empfangs kündigen. Eine Kündigung aufgrund schlechten Empfangs ist evtl. auch dann möglich, wenn Sie bislang immer guten Empfang an einer bestimmten für Sie wichtigen Stelle hatten, plötzlich aber nicht mehr. Dann kann es sein, dass Ihr Mobilfunkprovider eine Änderung an den Sendemasten o.ä. vorgenommen hat. Hier besteht möglicherweise ein Kündigungsgrund, wenn der Anbieter diese Änderung zugibt und nicht begründen kann. Der Kanzlei Hollweck sind solche Fälle bekannt, in denen der Mobilfunkprovider anschließend eine außerordentliche Kündigung wegen schlechtem bzw. keinem Empfang akzeptiert hat. Eine weitere Möglichkeit zur Kündigung wegen schlechtem Empfang kann dann gegeben sein, wenn Sie einen Vertrag mit „Homezone“ abgeschlossen haben, wenn der Mobilfunkanbieter also eine Festnetzrufnummer zugeteilt hat. Ist dann im Bereich dieser Homezone kein Empfang gegeben, oder nur sehr schlechter Empfang, so kann im Einzelfall ein Recht zur Sonderkündigung bestehen. Das liegt daran, dass Homezone/Festnetz-Handyverträge eben aus dem Grund abgeschlossen werden, die Festnetzrufnummer für den Bereich der Wohnung oder des Büros nutzen zu können. Liegt dann kein Empfang vor, so kann der Vertrag gekündigt werden, da in rechtlicher Hinsicht eine Ähnlichkeit zum Festnetzvertrag besteht. Auch hier kennt die Kanzlei Hollweck Fälle, in denen der Mobilfunkprovider eine Kündigung wegen schlechtem Empfangs im Homezone-Bereich akzeptiert hat.

Kündigung bei wiederkehrenden Verbindungsstörungen

Weist Ihr Mobilfunkvertrag dauerhaft Verbindungsstörungen auf, können Sie beispielsweise immer wieder keine SMS versenden, brechen Gespräche ab oder die Internetverbindung, so haben Sie das Recht auf eine außerordentliche Kündigung. Hierzu setzen Sie Ihrem Anbieter eine Frist, innerhalb dieser Sie zur Beseitigung der Störungen auffordern. Beschreiben Sie die Verbindungsstörungen so ausführlich und genau wie möglich, und geben an, wann diese auftreten. Kann Ihr Mobilfunkanbieter die Störungen nicht beheben, so können Sie ihm die Kündigung erklären. Die Bereitstellung von störungsfreien Mobilverbindungen ist die Hauptleistungspflicht Ihres Mobilfunkproviders. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so müssen Sie den Handyvertrag nicht fortführen.

Kündigung wegen ungewünschter Sperrung des Anschlusses

Hat Ihr Anbieter den Anschluss unberechtigt gesperrt, so muss er eine außerordentliche Kündigung akzeptieren. Wichtig ist, dass Sie Ihren Provider zuvor auf die unberechtigte Sperrung schriftlich hinweisen und innerhalb einer Frist um vollständige Freigabe des Anschlusses bitten. Bleibt die Anschlusssperrung bestehen, so kündigen Sie den Mobilfunkvertrag. Unerheblich ist dabei, ob die Sperrung lediglich ausgehende oder nur abgehende Verbindungen betrifft, oder ob eine Vollsperrung des Anschlusses vorliegt. Eine rechtswidrige Sperrung berechtigt immer zur Kündigung. Eine unberechtigte Sperrung liegt z.B. dann vor, wenn Ihr Zahlungsrückstand unter 75 Euro liegt, oder wenn Sie einer fehlerhaften Handyrechnung widersprochen haben und dennoch eine Sperrung veranlasst wird.

Kündigung Aufgrund der unvereinbarten Abrechnung von Drittanbieterleistungen

Vom Grundsatz her dürfen auf Ihrer Handyrechnung lediglich Leistungen des Mobilfunkpartners abgerechnet werden. Listet dieser Beträge anderer Anbieter auf, von Drittanbietern, Premiumdiensten, Sonderrufnummern, Mehrwertdiensten etc., die Sie nicht kennen und nie genutzt haben, so kann ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vorliegen. In einer solchen Situation müssen Sie der Mobilfunkrechnung schriftlich widersprechen und Ihrem Anbieter mitteilen, dass Sie mit den abgerechneten Fremdfirmen keinen Vertrag eingegangen sind, diese nicht kennen und keine Leistungen von ihnen bezogen haben. Bitten Sie um eine Stornierung der Fremdleistungen auf Ihrer Handyrechnung, und teilen Sie dem Provider mit, dass Sie sich mit diesen selbst auseinandersetzen möchten. Anschließend ist Ihr Mobilfunkanbieter verpflichtet, die Fremdanbieter von der Handyrechnung zu entfernen und die Rechnung erneut auszustellen, diesmal ohne die Rechnungsbeträge anderer Firmen. Im Idealfall erhalten Sie anschließend Rechnungen direkt von den Fremdanbietern, gegen die Sie Widerspruch einlegen können. Weigert sich Ihr Mobilfunkanbieter aber, die Fremdfirmen von der Handyrechnung zu entfernen, obwohl Sie diese bestritten haben, so liegt ein Grund zur außerordentlichen Kündigung vor.

Kündigung wegen fehlerhafter oder unvollständiger Mobilfunkrechnung

Ist Ihre Handyrechnung fehlerhaft, so teilen Sie das bitte Ihrem Anbieter schriftlich mit und verlangen eine Rechnungskorrektur. Beschreiben Sie den Fehler dabei so ausführlich und genau wie möglich. Kommt Ihr Handyvertragsanbieter diesem Wunsch zur Rechnungskorrektur nicht nach, obwohl Ihre Begründung nachvollziehbar ist, so haben Sie das Recht, den Handyvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich zu kündigen. Das Kündigungsrecht beruht darauf, dass ansonsten die Gefahr besteht, dass die Folgerechnungen der nächsten Monate ebenfalls fehlerhaft sein können, und Ihnen damit evtl. zu hohe Rechnungsbeträge präsentiert werden. Ein typischer Fehler in einer Handyrechnung ist beispielsweise die zu hoch berechnete Grundgebühr, das Abrechnung von Datenverbindungen (Internetkosten) trotz gebuchter Internetflatrate, oder die Berechnung eines gänzlich falschen Vertrags.

Kündigung bei Umzug bzw. Auswanderung in das Ausland

Ziehen Sie in das Ausland, und möchten aus diesem Grund Ihren Handyvertrag kündigen, so stellt das nach der derzeit geltenden rechtlichen Ansicht zunächst einmal keinen Kündigungsgrund dar. Das liegt daran, dass Sie selbst für Ihren Auslandsumzug verantwortlich sind, und Ihr Mobilfunkanbieter keine Schuld daran trifft. Theoretisch könnten Sie Ihr deutsches Handy per Roaming sogar im ausländischen Netz nutzen, auch wenn das aus Kostengründen keine vernünftige Lösung ist. Glücklicherweise reagieren die meisten Mobilfunkprovider kulant und akzeptieren eine sofortige Sonderkündigung bei Umzug in das Ausland. Sie verlangen hierfür lediglich einen Nachweis, dass der Kunde tatsächlich einen Auslandsumzug durchführt. Manche Anbieter bieten eine Stilllegung des Handyvertrags an, manche eine Einstufung in einen teuren Auslandstarif. Meiner Ansicht nach stellt ein Umzug in das Ausland aber im Einzelfall einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar: War der Umzug bei Abschluss des Mobilfunkvertrags nicht vorhersehbar, und müssen Sie den Umzug z.B. aus beruflichen Gründen unbedingt durchführen, so kann das einen Grund für eine außerordentliche Kündigung geben. Es kommt immer auf den Einzelfall und die jeweiligen konkreten Bedingungen an.

Kündigung bei Preiserhöhung durch den Anbieter

Erhöht Ihr Mobilfunkanbieter während der Vertragslaufzeit die Preise, so besitzen Sie ein Sonderkündigungsrecht. Ein Handyvertrag stellt in rechtlicher Hinsicht einen zweiseitigen Vertrag dar, der von einer Vertragspartei nicht einseitig abgeändert werden darf. Kommt es dennoch zu einer einseitigen Änderung, so hat die andere Vertragspartei ein Recht zur außerordentlichen Kündigung. Fordern Sie in einem solchen Fall Ihren Mobilfunkanbieter auf, den bisherigen Preis beizubehalten. Kommt er dem nicht nach, so erklären Sie ihm die sofortige Kündigung Ihres Handyertrags.

Kündigung durch Tod des Anschlussinhabers

Stirbt der Mobilfunkkunde, so kann der Handyvertrag mit sofortiger Wirkung außerordentlich gekündigt werden. Die Fortführung eines zweiseitigen Vertrags ist nicht möglich, wenn eine Vertragspartei verstirbt. Wichtig ist, dass die Erben dem Mobilfunkprovider die Todesbescheinigung zeitnah zukommen lassen.

Kündigung wenn ein falscher Vertrag abgerechnet wird

Stellt der Handyvertragsanbieter einen gänzlich anderen Vertrag in Rechnung, als der Kunde abgeschlossen hat, so kann der Vertrag außerordentlich gekündigt werden. Hierzu muss dem Mobilfunkanbieter zunächst eine Frist gesetzt werden, innerhalb dieser die Rechnung korrigiert werden kann. Kommt der Provider dem nicht nach, so kann der Handyvertrag mit sofortiger Wirkung gekündigt werden. Eine Kündigung ist hier zulässig, da der Anbieter ansonsten Leistungen ohne vertragliche Grundlage in Rechnung stellt. Besonders bei telefonisch abgeschlossenen Handyverträgen kommt es immer wieder vor, dass ein gänzlich anderer (teurerer) Tarif bzw. eine andere Vertragsbezeichnung auf die Handyrechnung gesetzt wird. Das liegt daran, da die Vermittler im Call-Center eine höhere Provision erhalten, wenn sie dem Kunden einen teureren Mobilfunkvertrag vermitteln. Der Kunde stimmt einem bestimmten Handyvertrag zu, abgerechnet wird dann jedoch ein anderer. Die Handyrechnung ist dementsprechend zu hoch und damit viel teurer als telefonisch vereinbart.

Kündigung wenn das Handy defekt ist

Manche Mobilfunkverträge beinhalten gleichzeitig einen Handy-Kaufvertrag oder einen Handy-Mietvertrag. Liegt ein solcher kombinierter Vertrag vor, und ist das mit dem Vertrag erworbene Smartphone defekt, so kann eine außerordentliche Kündigung dann erklärt werden, wenn der Provider das Handy nicht innerhalb einer gesetzten Frist repariert. Senden Sie hierzu das defekte Smartphone an Ihren Mobilfunkanbieter oder an die entsprechende Reparaturwerkstatt. Setzen Sie in Ihrem Begleitschreiben eine Frist von vier Wochen, innerhalb der das Mobiltelefon repariert sein muss. Geschieht das nicht, oder verweigert Ihr Anbieter die Reparatur, so können Sie den gesamten Mobilfunkvertrag kündigen. Im Regelfall werden solche kombinierten Verträge abgeschlossen, um neben der Mobilfunk-Dienstleistung zusätzlich ein vergünstigtes oder kostenloses Handy erwerben zu können. Der Mobilfunk-Dienstleistungsvertrag wäre nicht ohne die Handyoption, der Handy-Kauf/Mietvertrag wäre nicht ohne den Mobilfunk-Dienstleistungsvertrag abgeschlossen worden. Daher können kombinierte Verträge in ihrer Gesamtheit gekündigt werden, wenn lediglich ein Teilvertrag einen Kündigungsgrund aufweist. Bitte beachten Sie hierbei unbedingt, dass dieser Kündigungsgrund nur dann greift, wenn der Mobilfunkanbieter die Reparatur des Smartphones nicht vornimmt, verweigert, und auch sonst keinen Ersatz oder Wertersatz für das Handy vornimmt, sich also seinen kaufrechtlichen Pflichten vollständig und unberechtigt entzieht.

Kündigung aus Kulanz

Liegt kein Kündigungsgrund vor und Sie müssen den Mobilfunkvertrag dennoch beenden, z.B. weil sich Ihre finanzielle Situation verschlechtert hat, so können Sie Ihren Provider um eine Kulanzkündigung bitten. Wenden Sie sich dafür schriftlich an Ihren Anbieter und erklären, warum Sie den Vertrag kündigen müssen. Haben Sie ungenügende finanzielle Mittel, können Sie das durch entsprechende Dokumente nachweisen. Dennoch haben Sie keinen Rechtsanspruch auf eine Kündigung aus Kulanz. Desöfteren stimmen die Mobilfunkanbieter aber einer solchen Kündigung zu. Wird die Kündigung auf Kulanz abgelehnt, so kann der Vertrag unter Umständen zumindest für einige Zeit stillgelegt werden.

Kündigungsvorlagen für die meistgekündigten Handyanbieter:

mit 4.7 Sternen bei 7 Bewertungen (1 = schlecht 5 = gut)


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