Jetzt leichter aus dem Fitnessvertrag
Fittnessstudio-Mitglieder dürfen nach neuem Urteil des Bundesgerichtshofs jederzeit aus einem wichtigen Grund kündigen. Ein ärztliches Attest, das die Untauglichkeit für den Fitnesssport bestätigt, ist dabei völlig ausreichend.
Großer Andrang in den Fitnessstudios im Frühjahr: Über 7,6 Millionen deutsche trainieren in einem der 7500 Fittness Studios in Deutschland. Viele binden Ihre Kunden langfristig an Ihr Studio. Doch was, wenn man krank wird, ein Umzug ansteht oder das Studio keinen ausreichenden Service mehr anbietet?
Ein vorzeitiger Ausstieg aus dem teuren Vertrag wurde bislang nur selten akzeptiert. Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) erstmals für Klarheit gesorgt: Wer wichtige Gründe hat, kann jederzeit früher kündigen (Aktenzeichen: XII ZR 42/10). Auch andere Knebel-Klauseln sind nicht mehr immer durchsetzbar.
Raus darf, wer die Leistung nicht mehr nutzen kann
Grundsätzlich gilt jetzt: Raus darf, wer die Vertragsleistung nicht mehr nutzen kann, auch wenn er wollte, und einen wichtigen Grund für die Sonderkündigung parat hat. Nur – was ist "wichtig"? Dazu zählt nach BGH-Auffassung in erster Linie eine ernsthafte Erkrankung. Woran der Sportler leidet, muss er aber nicht sagen. Ein ärztliches Attest, das die Untauglichkeit für den Fitnesssport allgemein bestätigt, muss dem Studio reichen.
Wird eine Frau nach Vertragsschluss schwanger, darf auch sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Mit Vorschlägen zum aussetzen des Vertrags muss sie sich nicht mehr zufrieden geben.
Bei Inhaberwechsel keine vorzeitige Kündigung
Auch ein Umzug kann ein wichtiger Grund sein, wie bereits andere Gerichte entschieden. Ändert das Fitnessstudio seinen Standort, darf es seinen Kunden eine außerordentliche Kündigung nicht verweigern – selbst wenn das im Vertrag ausgeschlossen wird oder wenn es nur innerhalb des Stadtgebiets die Räumlichkeiten wechselt (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm, 17 U 109/91). Wechselt nur der Inhaber, bleiben aber Geräte und Kurse gleich, gibt es keinen Grund für eine vorzeitige Kündigung.
Zieht der Sportler selbst weg, kann er in der Regel problemlos raus aus dem Vertrag, sobald er weite Anfahrtswege in Kauf nehmen müsste (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt, 6 U 164/93).
Auch grundlegende Änderungen im Angebot können zur Kündigung berechtigen, wie Ferner betont. Zum Beispiel, wenn die Öffnungszeiten stark zusammengestrichen werden oder deutlich weniger Geräte zur Verfügung stehen.
Da hilft es dem Studio auch nicht, dass im Vertrag Klauseln stehen wie "Änderungen vorbehalten". Eine solche Klausel ist zu pauschal und damit unwirksam (Aktenzeichen: Landgericht Heidelberg, 5 O 137/98). Bei kleineren Änderungen, wenn etwa plötzlich ein bestimmter Kurs wegfällt ist der Ausstieg nur schwer durchsetzbar.
Wenn die Lust am trainieren nachlässt
Wer keine wichtigen Gründe für ein vorzeitiges Ende, aber keine Lust mehr zum Hantelstemmen hat, sollte rechtzeitig einen Blick in das Kleingedruckte werfen. Die meisten Verträge verlängern sich automatisch, wenn der Kunde vergisst zu kündigen. Um mehr als sechs weitere Monate dürften sie aber nicht ausgedehnt werden. Die meisten Verträge haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Die BGH-Richter fanden daran nichts zu beanstanden.
Kündigungsfristen von einem Monat oder drei Monaten vor Vertragsende sind rechtlich in Ordnung. Klauseln, wonach nur einmal jährlich zu einem bestimmten Termin gekündigt werden darf, sind dagegen unwirksam.
Raus darf, wer die Leistung nicht mehr nutzen kann
Grundsätzlich gilt jetzt: Raus darf, wer die Vertragsleistung nicht mehr nutzen kann, auch wenn er wollte, und einen wichtigen Grund für die Sonderkündigung parat hat. Nur – was ist "wichtig"? Dazu zählt nach BGH-Auffassung in erster Linie eine ernsthafte Erkrankung. Woran der Sportler leidet, muss er aber nicht sagen. Ein ärztliches Attest, das die Untauglichkeit für den Fitnesssport allgemein bestätigt, muss dem Studio reichen.
Wird eine Frau nach Vertragsschluss schwanger, darf auch sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Mit Vorschlägen zum aussetzen des Vertrags muss sie sich nicht mehr zufrieden geben.
Bei Inhaberwechsel keine vorzeitige Kündigung
Auch ein Umzug kann ein wichtiger Grund sein, wie bereits andere Gerichte entschieden. Ändert das Fitnessstudio seinen Standort, darf es seinen Kunden eine außerordentliche Kündigung nicht verweigern – selbst wenn das im Vertrag ausgeschlossen wird oder wenn es nur innerhalb des Stadtgebiets die Räumlichkeiten wechselt (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm, 17 U 109/91). Wechselt nur der Inhaber, bleiben aber Geräte und Kurse gleich, gibt es keinen Grund für eine vorzeitige Kündigung.
Zieht der Sportler selbst weg, kann er in der Regel problemlos raus aus dem Vertrag, sobald er weite Anfahrtswege in Kauf nehmen müsste (Aktenzeichen: Oberlandesgericht Frankfurt, 6 U 164/93).
Auch grundlegende Änderungen im Angebot können zur Kündigung berechtigen, wie Ferner betont. Zum Beispiel, wenn die Öffnungszeiten stark zusammengestrichen werden oder deutlich weniger Geräte zur Verfügung stehen.
Da hilft es dem Studio auch nicht, dass im Vertrag Klauseln stehen wie "Änderungen vorbehalten". Eine solche Klausel ist zu pauschal und damit unwirksam (Aktenzeichen: Landgericht Heidelberg, 5 O 137/98). Bei kleineren Änderungen, wenn etwa plötzlich ein bestimmter Kurs wegfällt ist der Ausstieg nur schwer durchsetzbar.
Wenn die Lust am trainieren nachlässt
Wer keine wichtigen Gründe für ein vorzeitiges Ende, aber keine Lust mehr zum Hantelstemmen hat, sollte rechtzeitig einen Blick in das Kleingedruckte werfen. Die meisten Verträge verlängern sich automatisch, wenn der Kunde vergisst zu kündigen. Um mehr als sechs weitere Monate dürften sie aber nicht ausgedehnt werden. Die meisten Verträge haben eine Mindestlaufzeit von zwei Jahren. Die BGH-Richter fanden daran nichts zu beanstanden.
Kündigungsfristen von einem Monat oder drei Monaten vor Vertragsende sind rechtlich in Ordnung. Klauseln, wonach nur einmal jährlich zu einem bestimmten Termin gekündigt werden darf, sind dagegen unwirksam.
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