Nur wenn in einem Versicherungsvertrag vereinbart ist, dass er ausschließlich während eines bestimmten Zeitraumes gilt und dann automatisch endet, also zum Beispiel bei Lebensversicherungen oder Reiserücktrittskostenversicherungen, bedarf es keiner ausdrücklichen Kündigung. Sonst können Versicherungsverträge, bei denen im Kleingedruckten die automatische Verlängerung um jeweils ein Jahr vorgesehen ist, ewig laufen, wenn sie nicht gekündigt werden.
Bei der planmäßigen oder auch ordentlichen Kündigung wird der Versicherungsvertrag zum Ablauf gekündigt. Die Kündigung muss nicht begründet werden. Die Kündigungsfristen unterscheiden sich je nach Vertragslaufzeit und sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags zu finden. Vielfach betragen sie drei Monate zum Ende des Versicherungsjahres. Dabei ist das Versicherungsjahr - außer bei einigen Krankenversicherern - nicht mit dem Kalenderjahr gleichzusetzen. Vielmehr setzt es mit dem Beginndatum aus dem Vertragsdokument ein und endet ein Jahr später.
Achtung: In der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt eine knappere Kündigungsfrist von nur einem Monat vor Ablauf des Versicherungsjahres; bei den meisten Gesellschaften ist das Versicherungsjahr mit dem Kalenderjahr identisch. Bei diesen Versicherern muss die Kündigung bis zum 30. November eingegangen sein, um zum 31. Dezember wirksam zu werden. Im Jahre 2009 haben einige Kfz-Versicherer begonnen, bei Neuverträgen die Kündigungsfristen zu verändern. In diesen Fällen ist das Versicherungsjahr nicht mehr mit dem Kalenderjahr identisch.
Bei Kündigung von langfristigen Verträgen mit Laufzeiten von drei, fünf oder gar zehn Jahren ist die Kündigung frühestens nach drei Jahren möglich, wobei die Frist maximal drei Monate zum Ende des dritten und anschließend zum Ende jedes weiteren Versicherungsjahres betragen darf.
Bei Lebensversicherungen und bei der privaten Krankenversicherung gelten andere Spielregeln für die Kündigung. So kann eine Lebensversicherung nach dem ersten Versicherungsjahr zum Ende des laufenden Versicherungsjahres oder (wenn dies in in den Versicherungsbedingungen so bestimmt ist) Beitragszahlungszeitraums gekündigt werden. Bei den privaten Krankenversicherungen gilt eine Mindestversicherungsdauer von ein bis drei Jahren. Eine solche Police kann erstmals nach dieser "Mindestlaufzeit" zum Ende des Versicherungsjahres gekündigt werden. Dabei ist darauf zu achten, was im Kleingedruckten steht, denn je nach Assekuranz kann das Versicherungsjahr dem Kalenderjahr entsprechen oder aber auch ein Jahr ab Versicherungsbeginn betragen. Wird der Versicherte in der gesetzlichen Krankenkasse versicherungspflichtig, kann er die private Krankenversicherung binnen zwei Monaten rückwirkend zum Beginn der Versicherungspflicht kündigen.
Versicherte - wie auch der Versicherer - können den Vertrag auch nach einem Schadensfall kündigen; dabei handelt es sich um eine so genannte außerordentliche Kündigung. Spätestens einen Monat nach Abschluss der Entschädigungsverhandlungen muss das Kündigungsschreiben beim Versicherer eingegangen sein. Kündigen kann der Versicherungsnehmer mit sofortiger Wirkung oder zum Ende des Versicherungsjahres.
Kündigt der Kunde mit sofortiger Wirkung, muss muss er nur den Teil der Prämie entrichten, der auf den Versicherungszeitraum entfällt.
Kündigt der Versicherer nach einem Schadensfall, wird die Kündigung einen Monat nach Zugang beim Versicherten wirksam - und die Beitragsprämien der Restlaufzeit müssen auf das Konto des Vertragsnehmers fließen.
Gebäudeversicherungen können auch innerhalb eines Monats gekündigt werden. Allerdings muss dazu die Einwilligung der Gläubiger vorliegen oder durch einen beglaubigten Grundbuchauszug nachgewiesen werden, dass die Immobilie schuldenfrei ist.
sind weibliche Versicherte.
wären bereit, den Anbieter zu wechseln.
haben eine Privathaftpflichtversicherung.