Für Immobilienbesitzer kann es sinnvoller sein, einen alten Darlehensvertrag zu kündigen anstatt ihn zu widerrufen. Dies gilt besonders für Verträge, die bereits knapp zehn Jahre oder länger laufen.
Sie können in diesem Fall von der gesetzlichen Kündigungsfrist für Immobilien-Darlehen profitieren. Denn: Nach Ablauf von zehn Jahren dürfen Kreditnehmer den Vertrag kündigen, ohne die Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen.
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Wenn Kunden ihren Immobilienkredit vorzeitig kündigen, müssen die Banken bei der Berechnung des Schadensersatzes, also der sogenannten Vorfälligkeitsentschädigung nun auch Sondertilgungen der Kunden berücksichtigen. Das hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden.
Banken dürfen keine überhöhten Zahlungen verlangen, wenn Kunden ein Immobiliendarlehen vorzeitig kündigen. Die sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung wird bei vorzeitiger Kündigung von der Bank berechnet. Bei der Berechnung müssen Banken Sondertilgungen zu Gunsten der Verbraucher berücksichtigen. Diese werden kosten-mindernd angerechnet. Dies entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem am 16.01.2016 verkündeten Urteil. Damit siegte nun die Verbraucherzentrale Hamburg in letzter Instanz.
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Alle Stromlieferanten müssen ihre Kunden rechtzeitig auf transparente und verständliche Weise über beabsichtigte Preiserhöhungen informieren.
Dies wurde gesetzlich verankert im § 41 Abs. 3 EnWG. Für Kunden in der Grundversorgung wurde gesetzlich in § 5 Abs. 2 StromGVV festgelegt, dass eine Preiserhöhung sechs Wochen im Voraus per Brief anzukündigen ist. Diese Frist ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale ebenfalls für Sonderkunden zu beachten.
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