Sonderkündigungsrecht Stromlieferant bei Preiserhöhung
Alle Stromlieferanten müssen ihre Kunden rechtzeitig auf transparente und verständliche Weise über beabsichtigte Preiserhöhungen informieren.
Dies wurde gesetzlich verankert im § 41 Abs. 3 EnWG. Für Kunden in der Grundversorgung wurde gesetzlich in § 5 Abs. 2 StromGVV festgelegt, dass eine Preiserhöhung sechs Wochen im Voraus per Brief anzukündigen ist. Diese Frist ist nach Auffassung der Verbraucherzentrale ebenfalls für Sonderkunden zu beachten.
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